top of page

Funktionskontrollen
(Aufzugswärter)

Sie hab keinen ausgebildeten Aufzugswärter? Überlassen Sie die Aufgabe einfach dem Fachmann und delegieren diese Tätigkeit, auch bundesweit an uns.

betreiberpflichten erfüllen

Jeder der sich mit der Aufzugs-Thematik befasst weiß, dass Aufzüge auch zwischen den Wartungen, laut der TRBS 3121 in Augenschein (Funktionskontrolle) genommen werden müssen.

 

Oftmals ist unklar, wer diese Tätigkeit regelmäßig und auch zuverlässig übernehmen soll.


Unser Team steht für Sie Bundesweit gerne bereit und prüft zur Sicherheit, wie es die Betriebssicherheitsverordnung (§ 4 Absatz 5 Satz 3) fordert.
Wir prüfen deswegen wie es sein sollte: 100%ig persönlich vor Ort.

  • Zuverlässige befähigte Personen (Aufzugswärter) 

  • Regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle Ihrer Aufzugsanlage gemäß der BetrSichV,
    TRBS 3121 und TRBS 2181

  • Erfüllung nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV für Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle

  • 100% persönlicher Besuch um wirklich alle möglichen Mängel sofort festzustellen

  • Dokumentation der Prüfliste und auf Wunsch Zusendung als PDF Dokument 

  • Aktive Mitteilung bei festgestellten Mängeln

  • Durch die Dokumentation der Aufzugswärtertätigkeit erfolgt eine Senkung des Haftungsrisikos für den Betreiber

  • Rundum-Sorglos-Paket möglich. Fragen Sie uns. Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot.

bottom of page