Aber mein Aufzug hat doch Bestandschutz
- vor 11 Stunden
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Diesen Satz hören Fachleute aus der Aufzugsbranche regelmäßig im Gespräch mit Eigentümern oder Betreibern von Aufzugsanlagen. Doch was bedeutet „Bestandsschutz“ bei Aufzügen tatsächlich?
Die Anforderungen an Betreiber sind grundsätzlich klar geregelt:
Eine Aufzugsanlage ist sicher nach dem Stand der Technik zu betreiben. Dies fordern unter anderem § 4 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG).
In der Praxis bedeutet dies: Auch ältere Aufzüge können weiterhin betrieben werden, sofern sie sicher sind und keine unvertretbaren Gefährdungen bestehen. Ein pauschaler „Bestandsschutz“, der Modernisierungen oder sicherheitstechnische Nachrüstungen grundsätzlich ausschließt, existiert jedoch nicht.
Spätestens nach Prüfungen durch die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), bei erstellten Gefährdungsbeurteilungen oder im Schadensfall geraten Betreiber in die Verantwortung.
Sicherheitsrelevante Themen wie Stolpergefahren, mangelnde Schachtabsicherungen, unzureichender Schutz gegen unbeabsichtigte Fahrkorbbewegungen oder veraltete Steuerungstechnik können Nachrüstungen erforderlich machen.
Entscheidend ist daher nicht allein das Baujahr eines Aufzugs, sondern die Frage:
Entspricht die Anlage noch einem sicheren Betrieb nach dem heutigen Stand der Technik?
Eine unabhängige technische Bewertung hilft dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen für Modernisierung, Instandhaltung und Betreiberpflichten zu treffen.


